Corona und der Arbeitsausfall

 

Viele Fragen verbinden sich sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer mit einem Arbeitsausfall infolge der Auswirkungen der Corona-Epidemie. Einige davon werden nachfolgend dargestellt.

Wird für einen Arbeitnehmer Quarantäne angeordnet, gleicht dies einem Tätigkeitsverbot. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf volle Lohnfortzahlung in den ersten 6 Wochen. Ab der 7. Woche erhält er Krankengeld. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, bei der Landesdirektion einen Antrag auf Entschädigung zu stellen. Diese wird 6 Wochen am Nettogehalt des Arbeitnehmers und danach am Krankengeld orientiert. Der Entschädigungsanspruch ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz und ist innerhalb von 3 Monaten ab Beginn des Tätigkeitsverbots (Quarantäne) zu beantragen.

Anders ist der Fall, wenn ein Arbeitnehmer infolge des Virus arbeitsunfähig krankgeschrieben wird. Dann richtet sich der Anspruch nach Lohnfortzahlung und Krankengeld, wie bei einer normalen Arbeitsunfähigkeit.

Sollte der Betrieb entweder aufgrund behördlicher Anordnung, des Ausfalls zu vieler Arbeitskräfte oder einem ähnlichen Grund geschlossen werden, liegt das sogenannte „Betriebsrisiko“ beim Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat einen vollen Lohnanspruch. Ausgenommen sind die Fälle, in denen im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung eine andere Regelung getroffen wurde. Dies ist möglich, wenn keine der beiden Seiten den Arbeitsausfall zu vertreten hat. Ohne eine solche Vereinbarung gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber für ausreichend Arbeit sorgen muss. Der Arbeitgeber hat ggfs. die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Mit Schließung von Kitas und Schulen müssen viele Eltern zur Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben. Für diese Fälle greift u.U. § 616 BGB, wonach Arbeitnehmer für einen relativ kurzen Zeitraum, in der Regel von wenigen Tagen) einen vollen Lohnanspruch haben, wenn sie den Arbeitsausfall nicht zu vertreten haben und nicht anders kompensieren können. Kompensationsmöglichkeit ist die Unterbringung bei Freunden, Nachbarn, Ehepartner, Familie, wobei im vorliegenden Corona-Fall Großeltern wegen der erheblichen Gefährdung ausscheiden.

Dr.U.Golbs
Rechtsanwältin

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