Ein großes Konfliktfeld in einem Mietverhältnis sind oft die Bohr- und Dübellöcher, insbesondere beim Auszug des Mieters. Dabei geht es sowohl um die Dübellöcher in den Fliesen in Bad und Küche sowie an den Wänden.
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen zu Dübellöchern. Der Bundesgerichtshof hat mietvertragliche Klauseln, wonach die Anbringung von Dübellöchern generell oder speziell in Fliesen untersagt ist, bzw. der Mieter bei Auszug zum Verschließen der Löcher oder Ersatz der betroffenen Fliesen verpflichtet wird, für unwirksam erklärt.
Grundsätzlich sind sie erlaubt und gehören zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung. Dabei ist das Rücksichtnahmegebot zu beachten. Es dürfen keine überflüssigen Löcher angebracht werden. Bei Bohrungen in den Fliesenspiegel sind nach Möglichkeit die Fugen zu nutzen. Jedoch zieht das Bohren in eine Fliese nicht schon per es eine Beseitigungsverpflichtung nach sich.
Die Bohr- und Dübellöcher unterliegen den Schönheitsreparaturen. Wurde im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart, sind die Dübellöcher bei Auszug des Mieters zu verschließen und im Rahmen einer ggfs. erforderlichen Renovierung zu überstreichen.
Enthält der Mietvertrag jedoch keine wirksame Schönheitsreparaturklausel, dann obliegen selbige einschließlich der Dübellöcher allesamt dem Vermieter. In diesem Fall können die Dübellöcher nur im Rahmen einer Beschädigung der zurückzugebenden Mietsache als Schadenersatz vom Mieter verlangt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Mieter die Löcher nicht innerhalb einer vertragsgemäßen Nutzung angebracht hat. Die Beurteilung ist für den Einzelfall vorzunehmen. Hat der Mieter zu viele oder offensichtlich überflüssige Löcher gebohrt?
Hierzu existiert eine umfassende, oft mieterfreundliche Rechtsprechung. Selbige unterscheidet z.B. im Bad danach, ob schon Sanitärgegenstände vorhanden waren oder nicht und bewilligt im Einzelfall sogar 36 Löcher als zulässig. Es existiert ebenso eine Rechtsprechung, die in einer 150m² großen Wohnung 149 Löcher für zulässig erachtet.
In jedem Fall ist der Mieter nicht für Löcher heranzuziehen, die schon zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden waren. Er haftet jedoch für einen „Schweizer Käse“ in den Wänden, für Bohrungen an der Außenfassade und wohl auch in die Fensterkonstruktion, wobei in der Entscheidung immer das Empfinden des Gerichts maßgeblich ist. In jedem Fall ist auf eine genaue Dokumentation im Auszugsprotokoll, möglichst mit Fotos zu achten.