Fast unbemerkt hat der Bundesgerichtshof Ende des letzten Jahres eine durchaus folgenreiche Entscheidung zur Erhöhung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen getroffen.

 

Grundsätzlich können private Krankenversicherungen die Beiträge erhöhen. Die Rechtsprechung hat hier klargestellt, dass der Versicherer dazu strenge formale Regelungen beachten muss. Andernfalls wird die Erhöhung nicht wirksam und ist nicht zu zahlen. Unter Umständen kann der Versicherte unwirksame Beitragserhöhungen der Vergangenheit bis zum Verjährungseintritt zurückverlangen.

 

Es gibt unterschiedliche Gründe für die Unwirksamkeit einer Beitragserhöhung.

 

Erhöhungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn eine von 2 Berechnungsgrundlagen erfüllt ist. Das Gesetz schreibt vor, dass entweder die Krankheitskosten der Versicherung oder die Lebenserwartung ihrer Versicherten steigen muss. Dafür wiederum sind in § § 203 Abs. 2 VVG, 155 Absatz 3V AG feste Schwellenwerte vorgesehen. Erst wenn die Krankheitskosten um mehr als 10 % oder die kalkulierte Sterbewahrscheinlichkeit um mehr als 5 % gestiegen ist, kann die Versicherung ihrer Beiträge überhaupt erhöhen. Damit wird den Versicherungen ein Riegel vorgeschoben, die einen Vertragsabschluss unter bewusst niedriggeplanter Kalkulation anbietet. Sie kann eine Erhöhung zur Erreichung des üblichen Beitragsniveaus nicht mehr durchführen. Sie muss die vorgenannten Voraussetzungen und Schwellenwerte erfüllen.

 

Die Erhöhungserklärung ist wiederum an formale Voraussetzungen gebunden. Sie muss begründen und benennen, welche der beiden Kalkulationsgrundlagen sich wie verändert hat und ob die Schwellenwerte erreicht sind. Dabei wird jedoch nicht gefordert, dass die Begründung eine voll ständige Plausibilitätskontrolle des Versicherten ermöglicht.

 

Dr.U.Golbs

 

Rechtsanwältin

 

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