Brückenteilzeit - Erleichterungen der Arbeitszeit
Bisher galt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer die im gemeinsamen Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit mit Ausnahme von Urlaub o.ä. vollständig zu erbringen hat. Das hat natürlich weiterhin seine Gültigkeit.
Aber mit Wirkung ab 01.01.2019 führte der Gesetzgeber eine interessante Neuigkeit ein. Sowohl Vollzeitbeschäftigte als auch Arbeitnehmer(innen) in Teilzeit haben unter bestimmten Bedingungen künftig einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Reduzierung ihrer vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit.
Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber mindestens 45 Arbeitnehmer(innen) beschäftigt und der/die Arbeitnehmer(in) bei diesem Arbeitgeber schon eine durchgehende Beschäftigungszeit von 6 Monaten aufweist.
Die Reduzierung ist auf einen Zeitraum von 1 – 5 Jahren begrenzt und muss durch den Arbeitnehmer vorher bestimmt werden. Sie ist rechtzeitig und schriftlich beim Arbeitgeber zu beantragen. Er muss sodann mindestens 1 Monat vor dem geplanten Beginn über die Zustimmung entscheiden, andernfalls gilt die gesetzliche Vermutung seiner Zustimmung.
Nach Beendigung der sogenannten Brückenteilzeit hat der Arbeitnehmer wieder einen Anspruch auf Einräumung seiner vorhergehenden Arbeitszeit, ein vorher Teilzeitbeschäftigter danach jedoch nur auf die vorhergehende Arbeitszeit.
Vielleicht eine gute Alternative für die Kindereingewöhnung nach der Elternzeit oder Zeiten der Betreuung von Angehörigen.