Arbeitszeiterfassung im neuen Licht
Es ist nicht ganz neu, dass einige Bestandteile der Arbeitszeit erfasst werden müssen. So schreibt das Mindestlohngesetz vor, dass sämtliche Überstunden in einem Arbeitsverhältnis aufzuzeichnen sind. Dazu bestand schon bisher die Verpflichtung des Arbeitgebers.
Das Urteil des EuGH fast die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung jedoch wesentlich weiter. Der Arbeitgeber muss für jeden seiner Arbeitnehmer die gesamte Arbeitszeit, d.h. die reguläre, im Vertrag festgeschriebene Stundenanzahl und die Überstunden in einer ansprechenden Aufzeichnungsmöglichkeit erfassen. Dies betrifft alle Arbeitnehmer, auch die in Heimarbeit tätigen, Mitarbeiter im Außendienst oder Mitarbeiter, die viel unterwegs sind. Der EuGH wollte damit die Rechte der Arbeitnehmer auf Erfassung sowie Entlohnung bzw. Freistellung sämtlicher tatsächlich erbrachter Arbeitszeiten ermöglichten. Es sollte den in manchen branchenüblichen unentgeltlich erbrachten Überstunden Einhalt gebieten.
Ist dieser Schritt schon das Ende der Vertrauensarbeitszeit und der modernen flexiblen Arbeitszeitmodelle? Die reine Vertrauensarbeitszeit wird es wohl nicht mehr geben. Darunter versteht man die Arbeit, die in einem bestimmten Umfang/Anzahl erledigt werden soll, z.B. die Zimmerreinigung in Hotels. Die modernen flexiblen Arbeitszeitmodelle, die die Vereinbarung von Familie und Beruf unterstützen, werden sich mit der zu erbringenden Arbeitszeiterfassung arrangieren und entsprechende Modelle hervorbringen. Hierzu ist es den Arbeitgebern an die Hand gegeben, entsprechende Erfassungsmöglichkeiten einzurichten. Für die Erfassung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, so dass diese in jede Struktur eingepasst werden kann.
Etwas Zeit ist den Arbeitgebern noch gegeben. Das Urteil des EuGH richtet sich nicht an die Arbeitgeber, sondern an die EU-Staaten. Diese sind nunmehr gehalten, entsprechende Gesetze zur Umsetzung in die Wege zu leiten.