Mit der Reform des Baurechts im BGB wurde ab 01.01.2018 der Verbraucherbauvertrag im Gesetz eingeführt. Durch umfangreiche Aufklärungs- und Schutzvorschriften soll der Verbraucher vor einem übereilten und oft ungeschützten Vertragsabschluss beispielsweise für das begehrte Einfamilienhaus bewahrt werden. Damit wird den bisherigen Erfahrungen Rechnung getragen, die oft zeigten, dass insbesondere bei dem Bau von Einfamilienhäusern die Unterschrift des Verbrauchers zu schnell unter ungeprüften Verträgen gezeichnet wurde.

 

Verbraucherbauverträge liegen immer vor, wenn es sich um den Bau eines neuen Gebäudes oder die Vornahme erheblicher Umbaumaßnahmen bei einem bereits bestehenden Gebäude handelt. Andere Handwerkerverträge, z.B. die bloße Dacheindeckung eines bestehenden Gebäudes fallen nicht darunter.

 

Der Verbraucherbauvertrag ist jetzt an hohe Formvorschriften gebunden. So muss er schriftlich in Textform, somit nicht per Mail o.ä. geschlossen werden. Ferner hat der Unternehmer grundsätzlich eine ausführliche Baubeschreibung beizufügen. Auch vorvertragliche Baubeschreibungen können Inhalt des Vertrages werden.

 

An die Baubeschreibung werden dem Unternehmer hohe Anforderungen auferlegt. Sie muss den Verbraucher in die Lage versetzen, die geschuldete Leistung vollständig, klar und ohne Widersprüche oder Auslegungszweifel zu erkennen. Verstöße gehen zulasten des Unternehmers. Im Interesse beider Parteien muss insbesondere der Qualitätsstandard der zu erbringenden Leistungen im Einzelnen bezeichnet werden. Das kann sonst erfahrungsgemäß immer wieder zu Konflikten zwischen den Vertragsparteien führen.

 

Viele bisherige Bauverträge litten darunter, dass zulasten des „Häuslebauers“ keine Fertigstellungsfristen enthalten sein mussten. Nunmehr wurde in das Gesetz eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen. Dadurch ist der Verbraucher nunmehr in der Lage, ggfs. Rechte aus einer verzögerten Bauausführung geltend zu machen.

 

Weiterhin wurde dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt. Darüber muss er belehrt werden.

 

 

 

Neben diesen Formvorschriften gibt es noch weitere Schutzregelungen zugunsten des Verbrauchers. Diese reichen von der Höhe nach begrenzten Abschlagszahlungen über verschiedene Auskunfts-und Aufklärungspflichten bei der Abnahme, die Herausgabe von Unterlagen bis hin zur Unzulässigkeit eines Sicherungsverlangens. Mit Letzterem ist es dem Bauunternehmer möglich, von dem Bauherrn eine Sicherheit für die Zahlung der restlichen Vergütung zu verlangen. Wenn selbiger diese nicht einreicht, konnte der Bauvertrag durch den Unternehmer gekündigt werden. Dies soll für Verbraucherbauverträge nunmehr nicht gelten.

 

Stattdessen ist im Gesetz eine bisher in den Verträgen oft vergessene Fertigstellungssicherheit enthalten. Danach kann der Verbraucher von den Abschlagszahlungen 5 % als Sicherheit einbehalten, dass der Bauunternehmer das Werk fertig stellt. Sollte letzterer dem nicht nachkommen, kann der Verbraucher die Sicherheit unter bestimmten Umständen für die Fertigstellung durch ein anderes Bauunternehmen verwenden.

 

 

 

Dr.U.Golbs

 

Rechtsanwältin

 

 

 

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