Arbeitsrecht - Urlaubsanspruch



Urlaub, die schönste Zeit im Jahr und trotzdem gibt es so viele Rechtsstreite darum. Inzwischen wird unser Urlaubsrecht ganz stark von den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes geprägt.

Jedem Arbeitnehmer steht ein Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen/24 Werktagen (Montag bis Samstag) zu. Arbeitsvertraglich bzw. tarifvertraglich können auch höhere Urlaubsansprüche vereinbart werden. Hier kann der Arbeitgeber zusätzlich in den Arbeitsvertrag aufnehmen, dass sich Urlaubsabgeltungsansprüche nur auf den Mindesturlaub und nicht auf den zusätzlich gewährten Jahresurlaub beziehen.

Soweit ist alles klar. Doch was ist, wenn man den Urlaub nicht nimmt bzw. aufgrund Krankheit nicht nehmen kann. Beide Konstellationen sind voneinander zu unterscheiden. Hierzu gibt es nun 2 wegweisende Entscheidungen.

1.    Wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub im Kalenderjahr nicht nimmt, verfällt er zum 31.12. des Jahres. Davon ausgenommen ist der Fall, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Übertragungszeitraum in das nächste Kalenderjahr vereinbaren. Nunmehr entschied der Europäische Gerichtshof, dass der Urlaub auch dann nicht verfällt, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht genommen hat. Voraussetzung für den Überragungsanspruch des Arbeitnehmers ist aber, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen hat, dass er seinen Jahresurlaub nehmen muss. Der Hinweis kann auch am Jahresanfang erfolgen, wichtig ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nachweisbar auf den Umstand hinweist. Andernfalls kann der Arbeitnehmer seinen gesamten nicht in Anspruch genommenen Urlaub eines Kalenderjahres in das folgende Kalenderjahr übernehmen. Dieses für den Arbeitgeber auch insofern misslich, da eine Verjährung nicht eintritt. Der Arbeitnehmer nimmt nämlich in den Folgejahren immer erst den alten Urlaub, so dass er den des laufenden Kalenderjahres stetig überträgt. Damit tritt kein Zeitverfall i.S.d. Verjährung ein.

2.    Eine andere Konstellation ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub z.B. aufgrund Krankheit nicht nehmen kann. Hier sagt die einschlägige Rechtsprechung, dass der Urlaub 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfällt. In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer auf seine Urlaubsansprüche achten.

3.    Wiederum anders liegt die Situation im Falle der Elternzeit. Grundsätzlich bleibt der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin in dieser Zeit erhalten. Der Arbeitgeber hat nach § 17 BEEG jedoch die Möglichkeit durch schriftliche Erklärung den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen. Voraussetzung ist die schriftliche Mitteilung an die Betroffenen. Das gilt natürlich auch für Väter, die Elternzeit in Anspruch nehmen.

Übrigens Urlaubsabgeltungsansprüche sind vererbt war. Aber auch im Nachlassfall unterliegen sie den arbeitsvertraglich vereinbarten Verfallfristen. Erben müssen also rechtzeitig ihre dahingehenden Ansprüche geltend machen.


Dr. Ulrike Golbs
Rechtsanwältin

 

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