„Impfpflicht“ im Pflegebereich – keine drohende Entlassungswelle
Ein aktuell viel diskutiertes Thema ist die gern so bezeichnete „Impfpflicht“ in den Pflege- und
Gesundheitsberufen. Hier ist einfach Ruhe zu bewahren und das Gesetz richtig zu lesen. Ab
dem 16.03.2022 droht keine flächendeckende Entlassungswelle.
Dazu soll kurz ausgeholt werden.
Derzeit besteht an allen Arbeitsplätzen die 3G-Regelung, d. h. Zugang zum Arbeitsplatz erhält
nur, wer genesen, geimpft oder getestet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, welche der 3
Voraussetzungen der Arbeitnehmer erfüllt. Maßgeblich ist nur, dass er eine der Optionen
nachweisen kann. Darauf hat der Arbeitgeber zu achten, andernfalls muss er mit erheblichen
Geldbußen rechnen. Diese Verpflichtung besteht vorläufig bis zum 19.03.2022. Ob die
Regelung danach ausläuft oder verlängert wird ist abzuwarten.
Nunmehr wurde ab dem 16.03.2022 für den Pflege- und Gesundheitssektor eine weitere
Verschärfung eingeführt. Selige bedeutet, dass weiterhin der Zugang nach der 3G-Regelung
besteht. Auch ungeimpftes Personal muss weiterhin arbeiten. Es wurde zusätzlich zur 3G-
Regelung eine Impfnachweis- und Meldepflicht eingeführt. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss
an das sowieso überlastete Gesundheitsamt melden, welchen Impfstatus die einzelnen
Arbeitnehmer und natürlich ggfs. er selbst aufweist. Für ungeimpfte, aber getestete Personen
kann das Gesundheitsamt im Einzelfall unter Interessenabwägung ein Tätigkeitsverbot für den
Zeitraum der vorbenannten Regelung verhängen. Das Gesundheitsamt muss aber kein
Tätigkeitsverbot anordnen. Bis zur eventuellen Anordnung des Tätigkeitsverbots besteht die
Arbeitspflicht des Arbeitnehmers weiterhin. Er muss und darf sich nicht arbeitslos melden.
In die Interessenabwägung für das Tätigkeitsverbot sind sämtliche Aspekte, neben der
Infektionsgefahr natürlich auch die Aufrechterhaltung des Gesundheits- und Pflegesektors
einzubeziehen.
Kommt es dennoch dazu, hätte der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber während der Dauer
des Tätigkeitsverbotes keinen Vergütungsanspruch. Dem Arbeitgeber seinerseits ist auch
anzuraten, nicht in Vorleistungspflicht hinsichtlich der Vergütung zu gehen. Ihm steht kein
Erstattungsanspruch zu. Das Tätigkeitsverbot wird insofern gleichbehandelt, wie die
Quarantäneanordnung für Ungeimpfte.
Lehnt der Arbeitgeber überobligatorisch die angebotene Arbeit seines Arbeitnehmers mit dem
Verweis auf fehlenden Impfnachweis ab, befindet er sich in Annahmeverzug und hat die
Vergütung des Arbeitnehmers zu zahlen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber durch die
teilweisen Fehlinterpretationen in der Öffentlichkeit irrtümlich von einer Impfpflicht als
Zugangsvoraussetzung zum Arbeitsplatz ausgeht.
Dr.Ulrike Golbs
Rechtsanwältin